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BSG, 23.11.1983 - 8 RK 19/83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BSG, 22.11.1968 - 3 RK 3/66
Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse - Besitzübergang eines Betriebsteils - …
Auszug aus BSG, 23.11.1983 - 8 RK 19/83
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der teilweisen Versagung der Genehmigung ein Verwaltungsakt als Rechtsanwendungsakt zu seheâ- iSt" gegen den eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach 5 5" Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben werden könnte, oder Ob darin eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtssetzung liegt, die mit einer allgemeinen Aufsichtsklage nach 5 5" Abs. 3 SGGanfeohtbar wäre (vgl BSGE 29, 21, 23 mwN; 31, 2H7" 2H9; 37, 272, 27"; 39, 72, TH).gung - begehrt werden, wenn die Aufsicht5behörde dies abgelehnt hat und die Seibstverwaltungskörperschaf£ geltend maChti daß Sie auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanßpruch habe (Val BSGE 29, 21, zu).
- BSG, 28.05.1974 - 2 RU 201/72
Auszug aus BSG, 23.11.1983 - 8 RK 19/83
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der teilweisen Versagung der Genehmigung ein Verwaltungsakt als Rechtsanwendungsakt zu seheâ- iSt" gegen den eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach 5 5" Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben werden könnte, oder Ob darin eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtssetzung liegt, die mit einer allgemeinen Aufsichtsklage nach 5 5" Abs. 3 SGGanfeohtbar wäre (vgl BSGE 29, 21, 23 mwN; 31, 2H7" 2H9; 37, 272, 27"; 39, 72, TH).Die übrigen Einordnungskriterien, wie zB Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, entsprechen bereits der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor Inkrafttreten des 2. BesVNG (BSGE 37, 272, 277; "3, 1, 6f;… SozR 2200 5 690 Nr. 3).
- BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 590/76
Verfassungswidrigkeit der Überleitung der Ersten Landesanwälte in das neue …
Auszug aus BSG, 23.11.1983 - 8 RK 19/83
Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Entscheidungen zum 2. BesVNG ausgeführt hat, müssen zwar die die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Strukturprinzipien, die in Art. 33 Abs. 5 GG verankert sind, bei der Neuregelung des Besoldungsrechts berücksichtigt werden, insbesondere etwa der Leistungsgrundsatz, der durch seine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten" Statusrechte ausgerichtete Komponente die Funktionsfähigkeit der Institution sichert (BVerfGE 56, 1H6" 168, 172; 56, 175, 182; Beschluß vom 5. Juli 1983 - 2 BvR "60/80 S 11, 1", 20).